Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Elsässer KG
Königsallee 14
40212 Düsseldorf

Handelsregister: HRA24509
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf

Vertreten durch die Komplementäre:
Leonard Elsässer

KONTAKT

Telefon: +49 (0) 211 9232 3052
E-Mail: info@elsasser-technik.de

UMSATZSTEUER ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE314407357

STREITSCHLICHTUNG

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
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URHEBERRECHT

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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ELSÄSSER KG

  1. Anwendungsbereich
  2. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Elsässer Kältetechnik KG (nachfolgend: Auftragnehmerin) und ihren Kunden (Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB) hinsichtlich sämtlicher von ihr zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote durch die Auftragnehmerin, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB des Kunden wird widersprochen.
  4. AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Vertragsanbahnung auf seine AGB verweist und die Auftragnehmerin dem nicht ausdrücklich widerspricht.

 

  1. Vertragsschluss
  2. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Auftragnehmerin die Bestellung schriftlich bestätigt hat.
  3. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann die Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  4. Angaben der Auftragnehmerin zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
  5. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Auftragnehmerin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

III. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise verstehen sich wie folgt:

a.) bei Verträgen über den Verkauf von Produkten: der jeweils geltende Listenpreis des Verkäufers EXW (Incoterms 2020). Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind (i.) die gesetzliche Umsatzsteuer und andere zu entrichtende Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sowie (ii) sonstige Kosten wie Versendungs- und Verpackungskosten und Versicherungen nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zum Preis zu entrichten.

b.) bei Verträgen über die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen: der jeweils geltende Listenpreis des Verkäufers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind (i.) die gesetzliche Umsatzsteuer und andere zu entrichtende Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sowie (ii) sonstige Kosten wie Reisekosten und Versicherungen nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zum Preis zu entrichten.

  1. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers – jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts- , sofern die Listenpreise höher sind als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses..
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Preis innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung in Euro wie folgt zu bezahlen:
    ) bei Verträgen über den Verkauf von Produkten: 30 % des Preises mit Bestätigung der Bestellung und 70 % bei Lieferung.
    b.) bei Verträgen über die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen: 30 % des Preises mit Bestätigung der Bestellung und 70 % bei Erbringung der Werk- oder Dienstleistung.
  3. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Auftragnehmerin. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

  1. Lieferung
  2. Produktlieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020), es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Die Einhaltung als verbindlich vereinbarter Liefertermine und -fristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung der Auftragnehmerin, es sei denn diese hat den Grund der verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten.
  5. Verzögert sich die Lieferung aus irgendeinem Grund und zu irgendeinem Zeitpunkt über den genannten Liefertermin oder die genannte Lieferfrist hinaus, setzt die Auftragnehmerin den Kunden hierüber baldmöglichst in Kenntnis und teilt ihm den neuen voraussichtlichen Liefertermin oder die neue voraussichtliche Lieferfrist mit. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und -termine bei Werk- und Dienstleistungen. Die Auftragnehmerin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – von dem Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Auftragnehmerin gegenüber nicht nachkommt.
  6. Kann die Auftragnehmerin dem Kunden die Produkte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht liefern, gelten die Produkte als geliefert und können von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt und bis zur tatsächlichen Lieferung gelagert werden. Bei Lagerung durch die Auftragnehmerin betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten sowie weiterer Kosten und Aufwendungen bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt für Werk- und Dienstleistungen, die die Auftragnehmerin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erbringen kann.
  7. Sofern die Auftragnehmerin einen Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet sie für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch mit nicht mehr als 15 % des Rechnungsbetrages.
  8. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der Auftragnehmerin geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs oder einer unmöglich gewordenen Lieferung bleiben unberührt. Die Haftung der Auftragnehmerin ist insoweit jedoch nach Maßgabe von Ziff. VIII beschränkt.

 

  1. Versand, Gefahrübergang, Abnahme
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Auftragnehmerin.
  3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die Auftragnehmerin nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Auftragnehmerin dies dem Kunden angezeigt hat. Ziff. IV Nr. 5 bleibt unberührt.
  4. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
  5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Werk oder das Produkt als abgenommen, wenn

a.) die Lieferung und, sofern die Auftragnehmerin auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

b.) die Auftragnehmerin dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. V Nr. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

c.) seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind und

d.) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Auftragnehmerin angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks oder des Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
  3. Die von der Auftragnehmerin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Auftragnehmerin.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin als Hersteller erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Auftragnehmerin eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die Auftragnehmerin oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
  7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Auftragnehmerin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Auftragnehmerin ab, welche diese Abtretung jetzt bereits annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Auftragnehmerin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen treuhänderisch einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an die Auftragnehmerin abzuführen.
  8. Die Auftragnehmerin kann die Einzugsermächtigung nur aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde (i) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nicht ordnungsgemäß nachkommt, (ii) in Zahlungsverzug gerät, (iii) die Zahlung einstellt oder (iv) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder (v) eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird (i – v auch als Verwertungsfall bezeichnet). Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind an die an die Auftragnehmerin abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und die Auftragnehmerin hierüber benachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
  10. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die sie auf Grund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, soweit diese den Wert aller gesicherten Ansprüche der Auftragnehmerin um mehr als 15 % übersteigen. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Auftragnehmerin.
  11. Tritt die Auftragnehmerin im Verwertungsfall bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

VII. Mängelansprüche und Produkthaftung

  1. Die Auftragnehmerin gewährleistet nach Maßgabe dieser Ziffer, dass die Produkte und Werke frei von Sach- und Rechtsmängel sind.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Im Rahmen der Verwendung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb verringert sich die Verjährungsfrist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf sechs Monate.
  4. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Auftragnehmerin nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der Auftragnehmerin nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an diese zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  5. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Auftragnehmerin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Auftragnehmerin, kann der Kunde, unter den in Ziff. VIII bestimmten Voraussetzungen, Schadensersatz verlangen.
  7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Auftragnehmerin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Auftragnehmerin gehemmt.
  8. Die Gewährleistung entfällt,

a.) im Falle einer unsachgemäßen oder ungeeigneten Verwendung der Liefergegenstände durch den Kunden oder Dritte, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Kunden oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – es sei denn, dass Umstände der vorstehend genannten Art von der Auftragnehmerin zu verantworten sind;

b.) wenn gesetzliche oder von der Auftragnehmerin erlassene Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Kunden oder Dritten, etwa dessen eigenen Abnehmern, nicht befolgt werden – es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;

c.) für die Folgen, welche durch eine unsachgemäße Nachbesserung durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden oder wenn durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden – es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist;

d.) wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von diesem überlassenen Zeichnungen erstellt oder verändert wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist oder bei Lösung einer vom Kunden vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach;

e.) für die gewöhnliche Abnutzung der Liefergegenstände;

f.) dafür, dass die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin dies ausdrücklich zugesichert hat.

  1. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

VIII. Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze eingeschränkt.
  2. Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Auftragnehmerin gem. VIII Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Nr. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Auftragnehmerin.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3 Millionen EUR je Schadensfall (entspricht der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
  6. Soweit die Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Abtretung, Aufrechnung
  2. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertagen.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Schlussbestimmungen
  2. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Auftragsnehmerin in Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) ist nicht anwendbar.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.